b) Die Privaten sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in ihrem berechtigten Vertrauen in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden zu schützen (sog. Vertrauensschutz; vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 623). Nach der Rechtsprechung setzt der Vertrauensschutz voraus, dass die Behörden eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben, dass die betroffenen Privaten von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatten und dass sie gestützt auf ihr Vertrauen Dispositionen getroffen haben, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 631 ff.).