7. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Rekurrent auch die zweite der in Art. 41 Abs. 1 ATSG normierten Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Nur wenn er die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat, hat er Anspruch auf Fristwiederherstellung. Der Rekurrent macht geltend, die verspätete Einreichung des Anmeldeformulars sei auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen, welche ihm entgegen der Praxis in den früheren Jahren die Anmeldeformulare für 2003 nicht zugestellt habe. Damit macht er geltend, es treffe ihn kein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Anmeldung;