das Gericht verzichtet damit darauf, den Rekurs an die Ausgleichskasse zwecks Behandlung als Einsprache zu überweisen, obwohl nach Art. 19 KPVG gegen die Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse - wie dargelegt - über das Fristwiederherstellungsgesuch hätte entscheiden müssen, zunächst Einsprache bei der Ausgleichskasse hätte erhoben werden müssen.