Nachdem er die Verfügung vom 12. März 2004 erhalten hatte, erhob der Rekurrent am 20. März 2004 und damit innerhalb von 10 Tagen "Einsprache", mit welcher er sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte. Diese "Einsprache" hätte die Ausgleichskasse als Gesuch um Wiederherstellung der Anmeldefrist behandeln und darüber mit Verfügung entscheiden müssen. Sie hat indessen den "Einsprache- Entscheid" vom 29. September 2004 erlassen, mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung.