6. Zunächst ist zu prüfen, ob der Rekurrent binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht hat. Die Frage ist zu bejahen. Das Hindernis gilt in dem Zeitpunkt als weggefallen, in welchem ein Ansprecher die Fristversäumnis erkennt (Kieser, ATSG- Kommentar, Art. 41 Rz 6). Nachdem er die Verfügung vom 12. März 2004 erhalten hatte, erhob der Rekurrent am 20. März 2004 und damit innerhalb von 10 Tagen "Einsprache", mit welcher er sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte.