Seither sind nach Art. 1 AHVG auch im Bereich der AHV - unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen - die Bestimmungen des ATSG anwendbar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn eine gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Frist binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wird.