5. Nach Art. 4 KPVG kommen, soweit dem KPVG keine Regelung entnommen werden kann, sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur Anwendung. Zur Wiederherstellung von Fristen enthält das KPVG keine Bestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2002 erklärte Art. 96 AHVG die Artikel 20 - 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) und damit insbesondere Art. 24 VwVG, der die Wiederherstellung einer versäumten Frist regelt, für anwendbar. Mit dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurde Art. 96 AHVG aufgehoben. Seither sind nach Art.