Damit, dass das Gesetz die Verwirkung - und nicht lediglich die Verjährung - der Ansprüche vorsieht, bringt es zum Ausdruck, dass die Nichtwahrung der Frist das Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligung zur Folge hat. Indessen können nach der Rechtsprechung nicht bloss Verjährungs-, sondern auch Verwirkungsfristen wiederhergestellt werden; und es sind nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Fristen - also Fristen, nach deren Ablauf ein materieller Rechtsanspruch wie z.B. jener auf Prämienverbilligung verwirkt ist - der Wiederherstellung zugänglich (BGE 114 V 123; vgl. auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.