3. Wie erwähnt, verwirken gemäss Art. 10 lit. a KPVG die Ansprüche auf Prämienverbilligung, wenn die Anmeldung für den Bezug nicht innert Frist eingereicht wird. Damit, dass das Gesetz die Verwirkung - und nicht lediglich die Verjährung - der Ansprüche vorsieht, bringt es zum Ausdruck, dass die Nichtwahrung der Frist das Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligung zur Folge hat.