9 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen vom 17. Dezember 2002 zum KPVG (RABzKPVG) in dem Sinne umschrieben, dass die Anmeldung bis spätestens Ende des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, eingereicht werden muss. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, wie das Verwaltungsgericht in VGU S 02 14 vom 16. April 2002, Erw. 2b, entschieden hat.