2. Nach Art. 10 lit. a des (kantonalen) Gesetzes vom 26. November 1995 über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) verwirken die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligungen, wenn die Anmeldung für den Bezug der Verbilligungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. Diese Frist ist in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen vom 17. Dezember 2002 zum KPVG (RABzKPVG) in dem Sinne umschrieben, dass die Anmeldung bis spätestens Ende des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, eingereicht werden muss.