5. Die Ausgleichkasse schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2004 auf Abweisung des Rekurses. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der vom Rekurrenten verpassten Anmeldefrist seien nicht erfüllt; insbesondere habe die Ausgleichskasse keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, welcher dem Rekurrenten einen Anspruch auf die Wiederherstellung der Anmeldefrist geben würde. Das Gericht zieht in Erwägung: