{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-153_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_153_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc25d48f1d1dd97a9930a76b4977a0e5b90a53dec49ed17918eb6a94a1e4739651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc25d48f1d1dd97a9930a76b4977a0e5b90a53dec49ed17918eb6a94a1e4739651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_153", "Checksum": "a812ae43703f4974224301349023de1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 S 2004 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligung | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:15", "Checksum": "6274897ee52f38c665c375d86cbc5ddf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 153\nRegeste:\nPrämienverbilligung | Krankenversicherung\n\nc) Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Ausgleichskasse habe eine\nVertrauensgrundlage geschaffen, indem sie während vieler Jahre ihm\nentweder ein Anmeldeformular zugestellt oder ihm, wie im Jahre 2002, ohne\nvorherige Anmeldung die Mittelung habe zukommen lassen, dass er Anspruch\nauf die Prämienverbilligungsbeiträge habe. Diese vom Rekurrenten geltend\ngemachten, von der Ausgleichskasse nicht widerlegten Umstände könnten,\nstellt man sie isoliert in Rechnung, tatsächlich geeignet sein, einen\nVertrauenstatbestand zu schaffen. Indessen gehört zum hier massgeblichen\nSachverhalt auch die Tatsache, dass die Ausgleichskasse im Jahre 2003\nwiederholt mit amtlichen Publikationen in allen Zeitungen bekannt gemacht\nhat, dass sich bis zum 31. Dezember 2003 anzumelden habe, wer\nPrämienverbilligungsbeiträge für 2003 beanspruche. Die gleichen\nInformationen waren auch im Internet einsehbar. In seiner Einsprache vom\n20. März 2004 beruft sich der Rekurrent denn auch auf diese Information im\nInternet, welche er wörtlich wiedergibt. In dieser Information ist eindeutig\nfestgehalten, dass gewisse Personenkategorien in der Regel entweder im\nFebruar ohne Anmeldung eine Mitteilung über die Bezugsberechtigung oder\nim März das Anmeldeformular erhalten; zudem ist festgehalten, dass\nPersonen, die weder die erwähnte Mitteilung noch das Anmeldeformular\nerhalten, letzteres aus dem Internet ausdrucken oder bei der AHV-Zweigstelle\nder Gemeinde beziehen können und bis spätestens 31. Dezember des\nlaufenden Jahres der AHV-Zweigstelle einreichen müssen. Die Tatsache,\ndass die Ausgleichskasse mit amtlichen Publikationen in den Zeitungen auf\ndie Rechte und Pflichten der Betroffenen hinwies und insbesondere auch den\nAblauf der Anmeldefrist ausdrücklich festhielt, ist geeignet, vorliegend das\nBestehen einer Vertrauensgrundlage zu verneinen. Denn es darf und muss\nvon den Bürgerinnen und Bürgern erwartet werden, dass sie die ihnen\nzugänglich gemachten amtlichen Informationen zur Kenntnis nehmen, soweit\nsich diese auf sie betreffende Sachbereiche beziehen. Hätte der Rekurrent\ndie Informationen zur Kenntnis genommen, hätte er nicht darauf vertrauen\ndürfen, dass ihm die Anmeldeformulare ohne sein Zutun zugestellt werden. In\nder amtlichen Publikation ist klar festgehalten, dass die Ausgleichskasse \"in\nder Regel\" die Mitteilung oder die Anmeldeformulare zustelle; damit sind\nAusnahmefälle vorbehalten, und die Privaten werden aufgefordert, von sich\naus tätig zu werden, wenn sie im Februar und März weder die fragliche\nMitteilung noch die Anmeldeformulare erhalten. Es liegt somit keine\nVertrauensgrundlage vor; damit fehlt es an der ersten und grundlegendsten\nVoraussetzung für den Vertrauensschutz. Ob die weiteren für die Berufung\nauf den Vertrauensschutz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann\nunter diesen Umständen offen bleiben.\n\n8. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurrent die verspätete Einreichung\ndes Anmeldeformulars selbst verschuldet hat. Damit fällt gemäss Art. 41 Abs.\n1 ATSG eine Wiederherstellung der Anmeldefrist ausser Betracht.\n\n9. Das Verfahren ist kostenlos. Der obsiegenden Ausgleichskasse steht\npraxisgemäss keine Parteientschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n"}