{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-153_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_153_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc25d48f1d1dd97a9930a76b4977a0e5b90a53dec49ed17918eb6a94a1e4739651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc25d48f1d1dd97a9930a76b4977a0e5b90a53dec49ed17918eb6a94a1e4739651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_153", "Checksum": "a812ae43703f4974224301349023de1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 S 2004 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 2002 erklärte Art. 96 AHVG die Artikel 20 - 24 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) und damit insbesondere Art. 24\nVwVG, der die Wiederherstellung einer versäumten Frist regelt, für\nanwendbar. Mit dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurde\nArt. 96 AHVG aufgehoben. Seither sind nach Art. 1 AHVG auch im Bereich\nder AHV - unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht\nzutreffenden Ausnahmen - die Bestimmungen des ATSG anwendbar.\nGemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn eine\ngesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen\nFrist zu handeln, und wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Frist\nbinnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wird.\n\n6. Zunächst ist zu prüfen, ob der Rekurrent binnen 10 Tagen nach Wegfall des\nHindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht hat. Die\nFrage ist zu bejahen. Das Hindernis gilt in dem Zeitpunkt als weggefallen, in\nwelchem ein Ansprecher die Fristversäumnis erkennt (Kieser, ATSG-\nKommentar, Art. 41 Rz 6). Nachdem er die Verfügung vom 12. März 2004\nerhalten hatte, erhob der Rekurrent am 20. März 2004 und damit innerhalb\nvon 10 Tagen \"Einsprache\", mit welcher er sinngemäss um Wiederherstellung\nder versäumten Frist ersuchte. Diese \"Einsprache\" hätte die Ausgleichskasse\nals Gesuch um Wiederherstellung der Anmeldefrist behandeln und darüber\nmit Verfügung entscheiden müssen. Sie hat indessen den \"Einsprache-\nEntscheid\" vom 29. September 2004 erlassen, mit entsprechender\nRechtsmittelbelehrung. Aus prozessökonomischen Gründen tritt das\nVerwaltungsgericht auf den gegen den \"Einsprache-Entscheid\" erhobenen\nRekurs vom 26. Oktober 2004 ein; das Gericht verzichtet damit darauf, den\nRekurs an die Ausgleichskasse zwecks Behandlung als Einsprache zu\nüberweisen, obwohl nach Art. 19 KPVG gegen die Verfügung, mit welcher die\nAusgleichskasse - wie dargelegt - über das Fristwiederherstellungsgesuch\nhätte entscheiden müssen, zunächst Einsprache bei der Ausgleichskasse\nhätte erhoben werden müssen.\n\n7. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Rekurrent auch die zweite der in Art. 41 Abs. 1\nATSG normierten Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Nur wenn er die\nAnmeldefrist unverschuldet versäumt hat, hat er Anspruch auf\nFristwiederherstellung. Der Rekurrent macht geltend, die verspätete\nEinreichung des Anmeldeformulars sei auf einen Fehler der Verwaltung\nzurückzuführen, welche ihm entgegen der Praxis in den früheren Jahren die\nAnmeldeformulare für 2003 nicht zugestellt habe. Damit macht er geltend, es\ntreffe ihn kein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Anmeldung;\ndenn er habe nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die\nVerwaltung von sich aus das Erforderliche veranlasse im Hinblick auf die\nAbklärung seines Anspruchs auf Prämienverbilligungsbeiträge.\n\nb) Die Privaten sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in ihrem\nberechtigten Vertrauen in das bestimmte Erwartungen begründende\nVerhalten der Behörden zu schützen (sog. Vertrauensschutz; vgl.\nHäfelin/Müller, a.a.O., Rz 623). Nach der Rechtsprechung setzt der\nVertrauensschutz voraus, dass die Behörden eine Vertrauensgrundlage\ngeschaffen haben, dass die betroffenen Privaten von der\nVertrauensgrundlage Kenntnis hatten und dass sie gestützt auf ihr Vertrauen\nDispositionen getroffen haben, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig\ngemacht werden können (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 631 ff.).\n\n"}