{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-153_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_153_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc25d48f1d1dd97a9930a76b4977a0e5b90a53dec49ed17918eb6a94a1e4739651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc25d48f1d1dd97a9930a76b4977a0e5b90a53dec49ed17918eb6a94a1e4739651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_153", "Checksum": "a812ae43703f4974224301349023de1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 S 2004 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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März 2004\nnicht ein mit der Begründung, das Gesuch sei nach Ablauf der gesetzlichen\nFrist (31. Dezember 2003) eingereicht worden.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob … am 20. März 2004 Einsprache mit der\nBegründung, er erhalte seit 17 Jahren Prämienverbilligungsbeiträge. Im Jahre\n2003 sei ihm, anders als in den Vorjahren, das Gesuchsformular nicht\nzugestellt worden. Er habe erst beim Erstellen des Jahresabschlusses\nfestgestellt, dass für 2003 keine Beiträge eingegangen sind. Da die verspätete\nGesuchseinreichung auf die Nichtzustellung der Formulare an ihn und damit\nauf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen sei, ersuche er um\nAusrichtung der Beiträge für 2003.\n\n3. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. September\n2004 ab. Die Kantonale Steuerverwaltung habe im Jahre 2003 keine den\nEinsprecher betreffenden Daten an die Ausgleichskasse geliefert; das\nAusbleiben einer Mitteilung der Steuerverwaltung habe dazu geführt, dass\ndem Einsprecher die Gesuchsformulare nicht zugestellt wurden. Anders habe\nes sich im Jahre 2002 verhalten; damals habe die Ausgleichskasse die den\nEinsprecher betreffenden Daten von der Steuerverwaltung erhalten, und sie\nhabe in der Folge gestützt auf die gelieferten Daten die Prämienverbilligung\nfür 2002 zusprechen können, ohne dass der Einsprecher eine Anmeldung\nhabe einreichen müssen. Im Übrigen habe die Ausgleichskasse für das Jahr\n2003 mit amtlichen Publikationen in allen Zeitungen Graubündens am 14.\nMärz 2003 und erneut Ende November 2003 auf die Möglichkeit des Bezugs\nvon Prämienverbilligungen und insbesondere auf den Ablauf der Anmeldefrist\nam 31. Dezember 2003 hingewiesen.\n\n4. Gegen den Einspracheentscheid erhebt … mit Eingabe vom 26. Oktober 2004\nrechtzeitig Rekurs mit dem sinngemässen Begehren um Zusprechung der\nPrämienverbilligungsbeiträge für 2003. Er erneuert seine bereits in der\nEinsprache vom 20. März 2004 vorgebrachte Begründung.\n\n5. Die Ausgleichkasse schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2004\nauf Abweisung des Rekurses. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung\nder vom Rekurrenten verpassten Anmeldefrist seien nicht erfüllt;\ninsbesondere habe die Ausgleichskasse keinen Vertrauenstatbestand\ngeschaffen, welcher dem Rekurrenten einen Anspruch auf die\nWiederherstellung der Anmeldefrist geben würde.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu entscheiden ist, ob der Rekurrent Anspruch darauf hat, dass\ndie Ausgleichskasse auf das Gesuch vom 16. Februar 2004 um\nPrämienverbilligung für 2003 eintritt.\n\n2. Nach Art. 10 lit. a des (kantonalen) Gesetzes vom 26. November 1995 über\ndie Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) verwirken die\nAnsprüche auf individuelle Prämienverbilligungen, wenn die Anmeldung für\nden Bezug der Verbilligungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist\neingereicht wird. Diese Frist ist in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der\nAusführungsbestimmungen vom 17. Dezember 2002 zum KPVG\n(RABzKPVG) in dem Sinne umschrieben, dass die Anmeldung bis spätestens\nEnde des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, eingereicht\nwerden muss. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, wie das\nVerwaltungsgericht in VGU S 02 14 vom 16. April 2002, Erw. 2b, entschieden\nhat.\n\n3. Wie erwähnt, verwirken gemäss Art. 10 lit. a KPVG die Ansprüche auf\nPrämienverbilligung, wenn die Anmeldung für den Bezug nicht innert Frist\neingereicht wird. Damit, dass das Gesetz die Verwirkung - und nicht lediglich\ndie Verjährung - der Ansprüche vorsieht, bringt es zum Ausdruck, dass die\nNichtwahrung der Frist das Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligung\nzur Folge hat. Indessen können nach der Rechtsprechung nicht bloss\nVerjährungs-, sondern auch Verwirkungsfristen wiederhergestellt werden;\nund es sind nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Fristen -\nalso Fristen, nach deren Ablauf ein materieller Rechtsanspruch wie z.B. jener\nauf Prämienverbilligung verwirkt ist - der Wiederherstellung zugänglich (BGE\n114 V 123; vgl. auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,\nZürich et al. 2002, Rz 701 f.).\n\n4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent das Gesuch für die Beiträge\npro 2003 erst am 16. Februar 2004 und damit nach Ablauf der in Art. 9 Abs. 1\nSatz 1 RABzKPVG festgelegten Frist eingereicht hat. Indessen muss geprüft\nwerden, ob der Rekurrent Anspruch darauf hat, dass die Anmeldefrist wieder\nhergestellt wird.\n\n"}