7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Nur bei mutwilligem oder leicht sinnigen Verhalten der beschwerdeführenden Partei können dieser eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Ein solches Verhalten kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. Sodann hat - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäss Art. 61 lit. g ATSG nur die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen.