Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung und fachkundige Einschätzung der IV-Stelle als unzutreffend oder lückenhaft erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten sah die Vorinstanz somit aus gutem Grunde keinen Anlass, an der Gültigkeit des ...-Berichtes zu zweifeln und hat folglich zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet (vgl. BGE 122 V 162). 6. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Rentenverfügungen sowie der darauf basierende Einspracheentscheid rechtmässig und vertretbar sind, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt.