Nichts am Ergebnis der Vorinstanz zu ändern vermag schliesslich auch der Bericht des Psychiaters Dr. … vom 14. Mai 2003, worin er der Versicherten anlässlich eines, wie er ausführt, traumatisierenden Aufenthaltes in der ...- Klinik vorübergehend alleine aufgrund der psychischen Situation eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigte, danach ab April 2003 eine solche von 70-100%. Nachdem Dr. … für die Zeit vor der Begutachtung durch die ... der Patientin noch eine durch die Depression bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50-70% attestierte und sich diese trotz weiterer Zunahme der depressiven Störung (Kündigung der Wohnung und Fürsorgeabhängigkeit) nicht