Diese Bewertung kann, wie bereits die Erfahrung des Bundesgerichts gezeigt hat, nicht zuletzt auch mit der Neigung des Hausarztes erklärt werden, eine advokatorische Stellung im Verfahren einzunehmen und eher zugunsten seines Patienten auszusagen, da neben dem rein ärztlichen auch oft eine nicht leicht abtrennbare soziale Komponente bei dessen Beurteilung einfliesst (vgl. PVG 1996 Nr. 89 mit Verweis auf EVGE i.S. F.S. vom 10. Juni 1991).