5. In Würdigung der soeben erwähnten Arztberichten und IV-Abklärungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass sich die Vorinstanz trotz der zum Teil stark divergierender medizinischen Ansichten auf die Ausführungen der ... abstützen konnte, da deren Feststellungen auf einer umfassenden interdisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der wesentlichen medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden sind.