anamnestisch eruierbaren De-facto-Behinderung im Alltag aber mit den zu erhebenden klinischen und radiomorphologischen Befunden nicht erklärt werden könne. Überhaupt sei der Stellenwert der radiomorphologischen Veränderungen in Bezug auf die Schmerzauslösung im Einzelfall nur sehr schwer zu beurteilen, indem klinische Schmerzentwicklung und Ausmass degenerativer Veränderungen in den Röntgenbildern meist nur geringe Korrelationen zeigen würden.