4. Zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit liegen dem Gericht im konkreten Fall verschiedene medizinische Berichte vor, die es im Folgenden zu prüfen und zu würdigen gilt:  Die Gutachter der … kommen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit am 28. Januar 2003 zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht in Übereinstimmung mit dem Schreiben der ... Klinik vom 3. Mai 2002 bei der Versicherten ein chronifiziertes lumbal- und sakralbetontes Schmerzsyndrom vorliege, das allerdings als unspezifisch zu klassieren sei.