Was den Beweiswert von Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt somit der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, noch keine Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine), sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen (VGE 160/97). 4. Zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit liegen dem Gericht im konkreten Fall verschiedene medizinische Berichte vor, die es im Folgenden zu prüfen und zu würdigen gilt: 