Schlussfolgerungen der Experten begründet und nachvollziehbar sind (vgl. RKUV 1991 S. 312). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Morger, Unfallmedizinische Begutachtung in der SUVA, in: SZS 32/1988 S. 322f.). Was den Beweiswert von Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt somit der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, noch keine Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw.