28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die Versicherte Anspruch auf eine Vollrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität im Sinne des ATSG gilt die durch einen Gesundheitsschaden verursachte längerfristige Erwerbsunfähigkeit oder bei Nichterwerbstätigen die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 2 ATSG).