7. In ihrer Replik machte die Versicherte geltend, der Bericht von Dr. … führe medizinisch über das …-Gutachten hinaus, was dieses ernsthaft in Frage stelle. Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht sei ebenfalls zu beachten, weswegen auch deshalb nicht auf das …-Gutachten abgestellt werden könne. In der Folge verzichtete die IV-Stelle ihrerseits auf die Eingabe einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: