Die … habe in ihrem Gutachten berücksichtigt, dass die Versicherte auch unter psychischen Problemen und Beschwerden leide und aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der leicht- bis mittelgradigen reaktiv bedingten depressiven Störung eine 30–40%-ige Einschränkung gesehen. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung resultiere die im rheumatologischen Fachgutachten beschriebene Einschränkung, wobei die Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der Minderung aus somatischer Sicht bereits enthalten sei. Der Bericht Dr. … vom 14. Mai 2003 vermöge daran nichts zu ändern.