6. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2004 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Sie hält weiterhin an ihrer Abstützung auf der …- Begutachtung fest. Diese sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der Situation einleuchtend, die Schlussfolgerungen der Experten seien begründet und gäben das Beschwerdebild der Versicherten objektiv wieder. Sie hätten volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen, was vorliegend nicht der Fall sei.