5. Dagegen liess die Versicherte am 11. Februar 2004 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklärungen. Es sei unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine massive De-facto-Behinderung im Alltag vorliege, welche über die von der … anerkannte Arbeitsunfähigkeit hinausgehe. Diese sei radiomorphologisch nicht erklärbar und werde deshalb als invaliditätsfremd bezeichnet.