Betreffend der von Dr. … hinsichtlich des Schmerzverhaltens gemachten Ausführungen (neurobiologische Ursache) verwies die IV-Stelle auf das rheumatologische Fachgutachten der …. Die Faktoren der subjektiven Krankheitsüberzeugung und der komplexen zentralnervösen Schmerzverarbeitung würden darin mehrheitlich als invaliditätsfremd beurteilt und nicht als Gesundheitsschaden angesehen, weshalb gesamthaft gesehen weiterhin an der 60%-igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit festgehalten werden müsse.