4. Mit Entscheid vom 8. Januar 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Darin führt sie aus, dass im Vordergrund der medizinischen Betrachtung die polydisziplinäre medizinische Begutachtung der … stehen müsse. Der Bericht der … Klinik vom 3. Mai 2002 sei in der …-Begutachtung berücksichtigt worden. Die dort gemachten Angaben enthielten keinen Nachweis in Bezug auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit. Zudem habe sich der psychische Gesundheitszustand nach der …-Abklärung nicht noch einmal erheblich verschlechtert.