Es sei zu einer massiven Zunahme der depressiven Störung mit Suizidgedanken gekommen, welche im …-Gutachten noch ausdrücklich verneint worden seien. Am 30. Oktober 2003 liess die Versicherte noch die Stellungnahme von Dr. … vom 11. April 2003 zum …-Gutachten einreichen. Dr. … attestierte, dass bei der Patientin im MRI fassbare Bandscheibenveränderungen vorlägen, welche bereits im 2000 von der … Klinik als gravierend taxiert worden seien. Es liege, wie auch im …-Bericht festgehalten, eine De-facto- Behinderung der Patientin im Alltag vor, bedingt durch die von der Patientin als reell empfunden chronischen Schmerzen.