Diese bescheinigte in ihrem Bericht vom 28. Januar 2003 für die zuletzt ausgeführte Arbeit als Näherin, welche als optimal angepasste Tätigkeit gelten könne, eine Arbeitsfähigkeit von 60% ab dem 24. Februar 2000. Auch für jede Verweistätigkeit bestehe eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit unter folgenden Bedingungen: körperlich leichte Tätigkeit, kein repetitives Bücken, keine Zwangspositionen, Möglichkeit zu Wechselpositionen, keine vornüber gebückte Tätigkeit, kein Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis maximal intermittierend 10 kg, keine signifikanten