{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-14_2004-04-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_14", "Checksum": "362b4f182d052bbf176b0b468b8ffa35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 22.04.2004 S 2004 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die von den Experten\ngezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend, nachvollziehbar und\nwiderspruchsfrei begründet, weshalb diesem medizinischen Bericht volle\nBeweiskraft zuerkannt werden darf und auch von den unzulänglich\nbegründeten Ausführungen der ... Klinik und den Berichten der Hausärzte\nDres. … und … nicht derart erschüttert werden, dass nicht mehr darauf\nabgestellt werden könnte. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang der\nHinweis erlaubt, dass die medizinische Abklärungsstelle der IV (...; Art. 72bis\nIVV) eine spezialisierte Abklärungsstelle ist, die in Bezug auf die Erfüllung der\nGutachtensaufträge weder gegenüber den Durchführungsorganen noch der\nAufsichtsbehörde (BSV) in irgendeiner Art weisungsgebunden oder\nuntergeordnet ist. Sie erstattet ihre Gutachten auf tarifvertraglicher Grundlage\nund einzig nach bestem Wissen und Gewissen der Experten (vgl. Meyer-\nBlaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 230 mit Hinweis\nauf das unveröffentlichte Urteil des EVG vom 6. Juni 1994).\nHinsichtlich der Darlegungen von Dr. … und der ...-Klinik lässt sich im Übrigen\nein eigentlicher Widerspruch nach Ansicht des Gerichtes gar nicht erkennen.\nMit seinem Schreiben vom 11. April 2003 taxiert Dr. … einfach die von der ...\nals invaliditätsfremd bezeichnete De-facto-Behinderung als neurobiologisch,\nd.h. medizinisch relevant und kommt deshalb für die medizinische resp.\nsomatische Seite auf eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. Im Gegensatz zur ...\nbetrachtet er das \"Fear of pain and movement \"-Syndrom entsprechend als\nsomatisch und nicht psychiatrisch relevant, was zu seiner viel zu\nzurückhaltenden Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit geführt hat. Diese\nBewertung kann, wie bereits die Erfahrung des Bundesgerichts gezeigt hat,\nnicht zuletzt auch mit der Neigung des Hausarztes erklärt werden, eine\nadvokatorische Stellung im Verfahren einzunehmen und eher zugunsten\nseines Patienten auszusagen, da neben dem rein ärztlichen auch oft eine\nnicht leicht abtrennbare soziale Komponente bei dessen Beurteilung einfliesst\n(vgl. PVG 1996 Nr. 89 mit Verweis auf EVGE i.S. F.S. vom 10. Juni 1991).\nNichts am Ergebnis der Vorinstanz zu ändern vermag schliesslich auch der\nBericht des Psychiaters Dr. … vom 14. Mai 2003, worin er der Versicherten\nanlässlich eines, wie er ausführt, traumatisierenden Aufenthaltes in der ...-\nKlinik vorübergehend alleine aufgrund der psychischen Situation eine\nArbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigte, danach ab April 2003 eine solche\nvon 70-100%. Nachdem Dr. … für die Zeit vor der Begutachtung durch die ...\nder Patientin noch eine durch die Depression bedingte Arbeitsunfähigkeit von\n50-70% attestierte und sich diese trotz weiterer Zunahme der depressiven\nStörung (Kündigung der Wohnung und Fürsorgeabhängigkeit) nicht\nveränderte, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine\nroutinemässige, zweitägige Untersuchung und Begutachtung in den\nUniversitätskliniken Basel bei der Patientin eine vollständige\nArbeitsunfähigkeit hervorgerufen haben sollte. Vor diesem Hintergrund\nvermag die Begründung der Zunahme der genannten Beschwerden\nkeinesfalls zu überzeugen und erscheint in seinem Bilde gesamthaft als nicht\nwissenschaftlich und unpräzis dargelegt, weshalb auch aus psychiatrischer\nSicht die IV-Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen der ... abstellen durfte.\nWas die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die\nBeweiswürdigung und fachkundige Einschätzung der IV-Stelle als\nunzutreffend oder lückenhaft erscheinen zu lassen.\nNach dem Gesagten sah die Vorinstanz somit aus gutem Grunde keinen\nAnlass, an der Gültigkeit des ...-Berichtes zu zweifeln und hat folglich zu Recht\nauf weitere medizinische Abklärungen verzichtet (vgl. BGE 122 V 162).\n\n6. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Rentenverfügungen sowie der\ndarauf basierende Einspracheentscheid rechtmässig und vertretbar sind, was\nim Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht in der Regel kostenlos. Nur bei mutwilligem oder leicht\nsinnigen Verhalten der beschwerdeführenden Partei können dieser eine\nSpruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Ein solches\nVerhalten kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. Sodann\nhat - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäss Art. 61 lit. g ATSG nur\ndie obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der\nParteikosten. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin der\nBeschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}