{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-14_2004-04-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_14", "Checksum": "362b4f182d052bbf176b0b468b8ffa35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 22.04.2004 S 2004 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:59", "Checksum": "6f6f6584507ba2057f28ecce5c58e98c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 14\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n Fachgutachten verbleibe folglich eine seit dem 24. Februar 2000 bestehende,\ngesamthafte Restarbeitsfähigkeit von 60%.\n Der Hausarzt Dr. … vertritt hingegen in seinem Schreiben vom 11. April 2003\ndie Auffassung, dass chronische Schmerzen bei Patienten über die Jahre zu\neiner Zentralisierung des Schmerzgeschehens mit Prägung des\nSchmerzgedächtnisses und entsprechenden neuroplastischen\nVeränderungen im zentralen und peripheren Nervensystem führen würde.\nWenn man diese Art der Schmerzempfindung als reell betrachte und die\nBehinderung im Alltag als de facto taxiere, könne deshalb aus medizinischtheoretischer Sicht höchstens von einer Restarbeitsfähigkeit von 20%\nausgegangen werden.\n Die ... Klinik geht ihrerseits mit Bericht vom 3. Mai resp. 10. Juli 2002 davon\naus, dass bei den unbestritten chronischen panvertebralen Beschwerden der\nVersicherten die therapeutischen Optionen erschöpft seien und entsprechend\neine verwertbare Arbeitsleistung nicht mehr realisiert werden könne. Daraus\nresultiere logischerweise eine Invalidität, wobei in deren Bemessung\ninsbesondere das subjektive Erleben des Schmerzsyndroms Eingang finden\nmüsse.\n Der Psychiater Dr. … attestiert der Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai\n2003 eine 50-70%-ige depressionsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2002.\nAnlässlich der Konsultation vom 12. Dezember 2002 sei indessen eine\ndeutliche Verschlimmerung der depressiven Störung mit suizidalen\nGedanken festgestellt worden. Die Patientin habe erzählt, dass sie die ...-\nBegutachtung als sehr traumatisierend erlebt habe und im Anschluss daran\ndeutliche Suizidgedanken hatte. Seither bestehe aufgrund der Depression\nalleine eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 11. April 2003 habe sich\ndie Depression wieder etwas aufgehellt, so dass aktuell seitens der\nDepression eine Arbeitsunfähigkeit von 70–100% vorliege. Unter\nBerücksichtigung der Schmerzproblematik der Versicherten müsse\ngesamthaft gesehen jedoch seiner Meinung nach seit dem 14. Januar 2002\nvon einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.\n\n"}