{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-14_2004-04-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_14", "Checksum": "362b4f182d052bbf176b0b468b8ffa35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 22.04.2004 S 2004 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Hinsichtlich des Beweiswertes eines\nArztberichtes ist es also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen\nBelange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die\ngeklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese\nabgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge\nund in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen der Experten begründet und nachvollziehbar sind (vgl.\nRKUV 1991 S. 312). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich\nsomit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der\neingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder\nGutachten, sondern dessen Inhalt (Morger, Unfallmedizinische Begutachtung\nin der SUVA, in: SZS 32/1988 S. 322f.). Was den Beweiswert von\nParteigutachten anbelangt, rechtfertigt somit der Umstand, dass eine ärztliche\nStellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht\nwird, noch keine Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in\nfine), sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen (VGE\n160/97).\n4. Zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit liegen dem Gericht im konkreten Fall\nverschiedene medizinische Berichte vor, die es im Folgenden zu prüfen und\nzu würdigen gilt:\n Die Gutachter der … kommen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit am\n28. Januar 2003 zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht in\nÜbereinstimmung mit dem Schreiben der ... Klinik vom 3. Mai 2002 bei der\nVersicherten ein chronifiziertes lumbal- und sakralbetontes Schmerzsyndrom\nvorliege, das allerdings als unspezifisch zu klassieren sei. Im Weiteren wird\ndarin festgehalten, dass von einer deutlich verminderten Belastbarkeit des\nAchsenskeletts auszugehen sei, das Ausmass der von der Versicherten\ngeltend gemachten Beschwerden und insbesondere der Grad der\nanamnestisch eruierbaren De-facto-Behinderung im Alltag aber mit den zu\nerhebenden klinischen und radiomorphologischen Befunden nicht erklärt\nwerden könne. Überhaupt sei der Stellenwert der radiomorphologischen\nVeränderungen in Bezug auf die Schmerzauslösung im Einzelfall nur sehr\nschwer zu beurteilen, indem klinische Schmerzentwicklung und Ausmass\ndegenerativer Veränderungen in den Röntgenbildern meist nur geringe\nKorrelationen zeigen würden. Die Faktoren subjektive\nKrankheitsüberzeugung, \"fear of pain and movement\" sowie Faktoren der\nkomplexen zentralnervösen Schmerzverarbeitung und Faktoren\nnichtmedizinischer schmerz- und behinderungsverstärkender Art werden\nsodann gutachterlicherseits per Konsens als invaliditätsfremd beurteilt und\nnicht als Gesundheitsschaden angesehen. Trotz hoher De-facto-Behinderung\nim Alltag könne somit in derartigen Fällen keine massive Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates attestiert werden. Dies\nführt dazu, dass nach Auffassung der ...-Rheumatologen für die bisherige\nTätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit resultiert. Die psychiatrischen Fachärzte\nhalten in ihrer abschliessenden Betrachtung ergänzend fest, bei der\nVersicherten liege aufgrund ihrer leicht- bis mittelgradig depressiven Störung\nmit deutlich emotionaler Belastbarkeit und vermehrter Nervosität für eine den\nsomatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit eine rund 30-40%-ige\nArbeitsunfähigkeit vor. Verglichen mit der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit\nin einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss dem rheumatologischen\n"}