{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-14_2004-04-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_14", "Checksum": "362b4f182d052bbf176b0b468b8ffa35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 22.04.2004 S 2004 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Sie hätten volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien\ngegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen, was vorliegend nicht der\nFall sei. Die … habe in ihrem Gutachten berücksichtigt, dass die Versicherte\nauch unter psychischen Problemen und Beschwerden leide und aus rein\npsychiatrischer Sicht aufgrund der leicht- bis mittelgradigen reaktiv bedingten\ndepressiven Störung eine 30–40%-ige Einschränkung gesehen. Bezüglich\nder somatoformen Schmerzstörung resultiere die im rheumatologischen\nFachgutachten beschriebene Einschränkung, wobei die Minderung der\nArbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der Minderung aus somatischer\nSicht bereits enthalten sei. Der Bericht Dr. … vom 14. Mai 2003 vermöge\ndaran nichts zu ändern.\n\n7. In ihrer Replik machte die Versicherte geltend, der Bericht von Dr. … führe\nmedizinisch über das …-Gutachten hinaus, was dieses ernsthaft in Frage\nstelle. Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in\npsychischer Hinsicht sei ebenfalls zu beachten, weswegen auch deshalb nicht\nauf das …-Gutachten abgestellt werden könne. In der Folge verzichtete die\nIV-Stelle ihrerseits auf die Eingabe einer Duplik.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der\nEinspracheentscheid der IV-Stelle vom 8. Januar 2004 dar. Streitgegenstand\nbildet die Frage, ob die Festsetzung des Invaliditätsgrades der\nBeschwerdeführerin rechtmässig erfolgte, wobei der bis zum Zeitpunkt des\nErlasses des Einspracheentscheides sich verwirklichte Sachverhalt\nmassgebend ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; BGE 116\nV 248).\n\nb) Da der angefochtene Einspracheentscheid am 8. Januar 2004 erging, ist im\nvorliegenden Verfahren das IVG in der vom 1. Januar 2004 (Inkrafttreten 4.\nIV-Revision) gültigen Fassung anwenbar.\n\n2. Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung\n(IVG) hat die Versicherte Anspruch auf eine Vollrente, wenn sie zu\nmindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf\neine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,\nwenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität im Sinne des ATSG gilt\ndie durch einen Gesundheitsschaden verursachte längerfristige\nErwerbsunfähigkeit oder bei Nichterwerbstätigen die Unmöglichkeit, sich im\nbisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 2 ATSG).\nFür die Ermittlung des Invaliditätsgrades (IV-Grad) ist auf die wirtschaftliche\nErwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit\nabzustellen (PVG 1982 Nr. 80). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das der\nVersicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger\nEingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei\nausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum\nErwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden\nwäre (Art. 16 ATSG). Anhand der Differenz wird sodann der Grad der\nInvalidität bestimmt.\n\n3. a) Im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des\nEinkommensvergleichs ist es Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen, den\nGesundheitszustand (Befund, Diagnose) der versicherten Person zu\nbeurteilen und festzustellen, inwiefern diese in ihren körperlichen oder\ngeistigen Funktionen – allenfalls nach Durchführung medizinischer\nEingliederungsmassnahmen – durch das Leiden eingeschränkt ist; dabei\näussern sich die Ärzte und Ärztinnen vor allem zu jenen Funktionen, welche\nfür die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden\nArbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (etwa ob die\nversicherte Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten\nRäumen, vollschichtig oder teilzeitlich arbeiten kann, ob sie fähig ist, Lasten\nzu heben und zu tragen usw.). Aufgabe des Berufsberaters oder der\nBerufsberaterin ist es sodann, aufgrund der ärztlichen Angaben zu\nentscheiden, welche konkreten Tätigkeiten der versicherten Person zumutbar\nsind (BGE 114 V 310 Erw. 3c, 107 V 17 Erw. 2b; AHI 1997 S. 120 Erw. 1;\nUlrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich\n1997, S. 227 f.).\n\n"}