{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-14_2004-04-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_14", "Checksum": "362b4f182d052bbf176b0b468b8ffa35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 22.04.2004 S 2004 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Es sei zu\neiner massiven Zunahme der depressiven Störung mit Suizidgedanken\ngekommen, welche im …-Gutachten noch ausdrücklich verneint worden\nseien. Am 30. Oktober 2003 liess die Versicherte noch die Stellungnahme von\nDr. … vom 11. April 2003 zum …-Gutachten einreichen. Dr. … attestierte,\ndass bei der Patientin im MRI fassbare Bandscheibenveränderungen\nvorlägen, welche bereits im 2000 von der … Klinik als gravierend taxiert\nworden seien. Es liege, wie auch im …-Bericht festgehalten, eine De-facto-\nBehinderung der Patientin im Alltag vor, bedingt durch die von der Patientin\nals reell empfunden chronischen Schmerzen. Bei gewissen Belastungen\nnähmen diese massiv zu und seien ein Teil der Patientin geworden (nicht nur\nim psychologischen, sondern auch im neurobiologischen Sinne). Bereits\ngeringe Bewegungen und zum Teil Berührungen des Rückens führten zu\nabnormen Schmerzreaktionen der Patientin, was durch die neuroplastisch\nbedingte Überempfindlichkeit des Nervensystems für Schmerzimpulse und\nBerührungen im Sinne einer Allodynie erklärt werden könnte. Die geringe\nSchmerztoleranz der Patientin dürfte bei adaptierter Tätigkeit höchstens noch\neine 20%-ige Arbeitsfähigkeit zulassen.\n\n4. Mit Entscheid vom 8. Januar 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Darin\nführt sie aus, dass im Vordergrund der medizinischen Betrachtung die\npolydisziplinäre medizinische Begutachtung der … stehen müsse. Der Bericht\nder … Klinik vom 3. Mai 2002 sei in der …-Begutachtung berücksichtigt\nworden. Die dort gemachten Angaben enthielten keinen Nachweis in Bezug\nauf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit. Zudem habe sich der psychische\nGesundheitszustand nach der …-Abklärung nicht noch einmal erheblich\nverschlechtert. Der Bericht von Dr. … vom 14. Mai 2003 gebe objektiv keine\ngesundheitlichen Verschlechterungen wider, sei pauschal, nicht umfassend\nund nicht begründet. Nichts am …-Gutachten zu ändern vermöge überdies\nder Bericht von Dr. … vom 11. April 2003, weil der Facharzt Innere Medizin\nund Rheumatologie der … überzeugend eine uneingeschränkte 100%-ige\nArbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bescheinigt habe. Betreffend der\nvon Dr. … hinsichtlich des Schmerzverhaltens gemachten Ausführungen\n(neurobiologische Ursache) verwies die IV-Stelle auf das rheumatologische\nFachgutachten der …. Die Faktoren der subjektiven Krankheitsüberzeugung\nund der komplexen zentralnervösen Schmerzverarbeitung würden darin\nmehrheitlich als invaliditätsfremd beurteilt und nicht als Gesundheitsschaden\nangesehen, weshalb gesamthaft gesehen weiterhin an der 60%-igen\nArbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit festgehalten\nwerden müsse.\n\n5. Dagegen liess die Versicherte am 11. Februar 2004 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit\nden Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und\ndie Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Vornahme\nergänzender psychiatrischer Abklärungen. Es sei unbestritten, dass bei der\nBeschwerdeführerin eine massive De-facto-Behinderung im Alltag vorliege,\nwelche über die von der … anerkannte Arbeitsunfähigkeit hinausgehe. Diese\nsei radiomorphologisch nicht erklärbar und werde deshalb als\ninvaliditätsfremd bezeichnet. Dies werde von Dr. … mit Schreiben vom 11.\nApril 2003 kritisiert. Die De facto-Behinderung müsse folglich in die Bewertung\nder Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden, womit die Arbeitsunfähigket aus\nsomatischer Sicht bei 80% liege. Aus psychiatrischer Sicht sei gemäss Dr. …\nzwischen Sommer und Dezember 2002 eine erhebliche Verschlechterung des\npsychischen Gesundheitszustandes eingetreten (Traumatisierung durch die\n…-Untersuchung, suizidale Gedanken). Aus rein psychiatrischer Sicht\nbetrage die Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2003 70–100%. Falls darauf nicht\nabgestellt werden könne, wären ergänzende psychiatrische Abklärungen\nvorzunehmen.\n\n"}