{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-14_2004-04-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf479a80fc045fa4c69e71c5d14be87d24fc0f50e276208a949a8f09bee76a059a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_14", "Checksum": "362b4f182d052bbf176b0b468b8ffa35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 22.04.2004 S 2004 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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In der Folge kam es\nzu chronischen Schmerzen im Becken-/Sackrumbereich, welche sich\nzunehmend lumbal und auf die ganze Wirbelsäule ausweiteten. Sie wurde\nwiederholt untersucht, bezog in der Folge Leistungen der SUVA, welche\naufgrund des Austrittsberichts vom 19. Mai 2000 der Klinik …, der ihr die\nWeiterführung der Tätigkeit als Näherin als zumutbar bescheinigte, per 23.\nJuli 2000 ihre Taggeldleistungen einstellte. Daraufhin meldete sich die\nVersicherte am 20. Dezember 2000 zum Bezug von IV-Leistungen an.\nMit Verlaufsbericht vom 21. November 2001 bescheinigte der Hausarzt Dr. …\ndiverse Arbeitsunfähigkeiten aufgrund akuter immobilisierender lumbaler\nRückenschmerzen, welche im Rahmen einer 50%-igen Wiederaufnahme der\nehemaligen Tätigkeit aufgetreten waren, zuletzt ab 19. November 2001 bis\nauf Weiteres 100%. Er rechnete darin prognostisch eher mit einer\nabnehmenden Arbeitsfähigkeit, sowohl aus rheumatologischer wie auch aus\npsychiatrischer Sicht, wobei er sich für letzteres auf einen Brief von Psychiater\nDr. … bezog. Dieser schrieb im Beiblatt zum Arztbericht vom 6. Dezember\n2001, dass die bisherige Tätigkeit in der Lingerie höchstens noch zwei\nStunden pro Tag ausgeführt werden könnte. Die psychische Störung mit ihrer\nSymptomatik reduziere die Arbeitsfähigkeit auf ca. 50%. Die\nRückenbeschwerden führten zu einer 70 - 100%- igen Arbeitsunfähigkeit.\nAm 26. Februar 2002 wies Dr. … die Versicherte der … Klinik zur\nkonsiliarischen Untersuchung zu, welche sie am 3. Mai 2002 zu 100% als\narbeitsunfähig einstufte. Bei den Beschwerden handle es sich um chronische\npanvertebrale Leiden bei entsprechender Befundlage. Die bisherigen\ntherapeutischen Bemühungen hätten zu keiner Besserung geführt, weswegen\nkeine weiteren therapeutischen Massnahmen vorhanden seien, welche\nannährend einen gewissen Erfolg versprächen. Aquafit könne durchaus zu\neiner gewissen Stabilisierung führen und entsprechend zu Symptomen auf\neinem für die Patientin einigermassen akzeptablen Niveau beitragen, was sich\naber auf die Arbeitsfähigkeit kaum positiv auswirke.\nZur genaueren Abklärung wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle am\n2./3. Dezember 2002 von der … in … untersucht und begutachtet. Diese\nbescheinigte in ihrem Bericht vom 28. Januar 2003 für die zuletzt ausgeführte\nArbeit als Näherin, welche als optimal angepasste Tätigkeit gelten könne, eine\nArbeitsfähigkeit von 60% ab dem 24. Februar 2000. Auch für jede\nVerweistätigkeit bestehe eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit unter folgenden\nBedingungen: körperlich leichte Tätigkeit, kein repetitives Bücken, keine\nZwangspositionen, Möglichkeit zu Wechselpositionen, keine vornüber\ngebückte Tätigkeit, kein Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr\nals 5 bis maximal intermittierend 10 kg, keine signifikanten\nÜberkopftätigkeiten, keine Vibrations-, Kälte- oder Zugexposition, Möglichkeit\nzum Wechsel zwischen Sitzen und Stehen. Für jede körperlich schwere\nTätigkeit sei aber eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben. Betreffend berufliche\nMassnahmen hielt die … eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit\nfür das sinnvollste.\n\n2. Abstützend auf dieses ärztliche Gutachten teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid\nvom 5. März 2003 der Versicherten mit, dass sie ihr ab 1. Februar 2001 eine\nhalbe IV(Härtefall)-Rente, basierend auf einem IV-Grad von 40%, auszahlen\nwerde.\nDaraufhin liess die Versicherte am 16. Mai 2003 einen Arztbericht von Dr. …\nvom 14. Mai 2003 einreichen. Dieser bescheinigte ihr seit dem 14. Januar\n2002 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, wobei alleine die Depression\nmindestens 70% ausmache.\nUngeachtet dessen erging von der IV-Stelle die entsprechende Verfügung für\neine halbe IV(Härtefall)-Rente, basierend auf einem IV-Grad von 40%, am 10.\nJuli 2003 für die Zeit ab 1. Februar 2001 und am 29. August 2003 für die Zeit\nab 1. Oktober 2003.\n\n"}