9. Das Verfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden IV-Stelle nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 22. Dezember 2005 teilweise gutgeheissen (I 493/05).