Dies ist angesichts des Gutachtens MEDAS zweifellos vertretbar. Indessen kann die Frage offen bleiben, ob von einer Arbeitsfähigkeit von 54 % oder von 50 % ausgegangen werden muss. Denn unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig, resultiert ein Invaliditätsgrad von 47 %, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung nachweist. Es bleibt somit auch unter der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % dabei, dass dem Beschwerdeführer eine Viertels- Invalidenrente zusteht (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.