8. Nach Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gutachten …, dem Gutachten MEDAS und dem Consilium …, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle ging demgegenüber von einer Arbeitsfähigkeit von 54 % aus. Gemäss Gutachten … ist der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 22). Im Consilium … wird die Arbeitsfähigkeit auf 4 - 5 Stunden pro Tag (S. 5) bzw. auf 50 % (S. 6) geschätzt.