7. Von diesem hypothetischen Invalidenlohn hat die IV-Stelle in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78) einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers muss der Abzug wenigstens 12 % betragen. Er begründet diese Forderung mit dem Umstand, dass aus der LSE ersichtlich sei, dass die Löhne von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Sektor Produktion um 12 % höher sind als die Durchschnittslöhne im Dienstleistungsbereich.