Da der Beschwerdeführer seit Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, kann für die Festsetzung des hypothetischen Invalidenlohns nach der Rechtsprechung auf die in der LSE ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen abgestellt werden (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76). Dies hat die IV-Stelle getan, wobei sie richtigerweise den für das tiefste Anforderungsniveau (Niveau 4) ausgewiesenen Durchschnittslohn in Rechnung gestellt hat;