Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es einer nicht invaliden Person selbstverständlich unbenommen eine Tätigkeit auszuüben, bei welcher sie ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Von einer invaliden Person hingegen verlangt das Gesetz, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise bestmöglich ausschöpft (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer seit Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, kann für die Festsetzung des hypothetischen Invalidenlohns nach der Rechtsprechung auf die in der LSE ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen abgestellt werden (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76).