6. Nach Auffassung des Beschwerdeführers muss das von der IV-Stelle gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) veranschlagte Invalideneinkommen von CHF 58'729.00 auf das Niveau des Validenlohnes (CHF 50'252.00) gekürzt werden. Denn die Tatsache, dass er vor Eintritt der Invalidität ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, lege die Annahme nahe, dass er auch als Invalider einen unter dem schweizerischen Durchschnitt liegenden Lohn erzielen würde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.