5. Im Rahmen des Einkommensvergleichs wird dem Valideneinkommen das Einkommen gegenübergestellt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der allfälligen Durchführung medizinischer oder beruflicher Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG).