Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hinweisen würden, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig um die Stelle bei der … beworben hat, nachdem die frühere Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag gekündigt hatte. Ebenso wenig weisen irgendwelche Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der … aufgegeben hätte, wenn er die Arbeit nicht aus gesundheitlichen Gründen hätte einstellen müssen. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle zu Recht als Valideneinkommen das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der … erzielte Einkommen in Rechnung gestellt.