Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von dieser Regel müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Letzteres gilt namentlich auch da, wo eine versicherte Person geltend macht, sie habe den zuletzt ausgeübten Beruf nicht aus freien Stücken gewählt, sondern unter dem Zwang äusserer Verhältnisse (Rumo- Jungo, Rechtsprechung zum UVG, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 123;