1. Streitig und zu entscheiden ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen oder ob dieser Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat. 2. Da der Beschwerdeführer bis zum 24. Februar 1999 stets berufstätig war, stimmen die Parteien zu Recht darin überein, dass der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verb. mit Art. 16 ATSG). Umstritten ist die Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen.